Art. 13 – Bezug zu terroristischen Straftaten

DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

Für die Strafbarkeit einer Straftat nach Artikel 4 oder Titel III ist es weder erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen wird, noch ist es erforderlich, soweit es um die in den Artikeln 5 bis 10 und 12 genannten Straftaten geht, dass eine Verbindung zu einer anderen konkreten in dieser Richtlinie festgelegten Straftat hergestellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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