Art. 16 – Mildernde Umstände

DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Strafen nach Artikel 15 gemildert werden können, wenn der Täter
a)sich von terroristischen Aktivitäten lossagt und
b)den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und ihnen somit hilft, i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern, ii) die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen, iii) Beweise zu sammeln oder iv) weitere Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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