Art. 21 – Maßnahmen gegen eine öffentliche Aufforderung darstellende Online-Inhalte

DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Online-Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 5 darstellen und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden. Sie sind ferner bestrebt, die Entfernung solcher Inhalte, die sich auf Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets befinden, zu erwirken.
(2)Ist die Entfernung der Inhalte nach Absatz 1 an der Quelle nicht durchführbar, so können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Zugang zu solchen Inhalten für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren.
(3)Die Entfernungs- und Sperrmaßnahmen sind in transparenten Verfahren festzulegen und haben ausreichende Schutzvorkehrungen zu bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und dass die Nutzer über den Grund für diese Maßnahmen informiert werden. Die Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Entfernung oder Sperrung müssen auch die Möglichkeit von Rechtsbehelfen einschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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