Art. 23 – Grundrechte und Grundfreiheiten

DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

(1)Diese Richtlinie berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.
(2)Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten festlegen, die gemäß den Grundprinzipien in Bezug auf die Freiheit der Presse und anderer Medien erforderlich sind und damit im Einklang stehen und die die Rechte und Verantwortlichkeiten der Presse oder anderer Medien sowie die entsprechenden Verfahrensgarantien regeln, wenn solche Modalitäten sich auf die Feststellung oder Einschränkung der Haftung beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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