DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates
Die Einstufung des Absolvierens einer Ausbildung für terroristische Zwecke als Straftatbestand ergänzt den bestehenden Straftatbestand der Durchführung einer solchen Ausbildung und trägt insbesondere der Bedrohung Rechnung, die von denjenigen ausgeht, die die Begehung terroristischer Straftaten aktiv vorbereiten, einschließlich Einzeltätern. Die Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke schließt den Erwerb von Wissen und praktischen Fähigkeiten sowie den Erhalt von Unterlagen ein. Das Selbststudium, auch über das Internet oder durch die Konsultation anderen Unterweisungsmaterials, sollte ebenfalls als Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke gelten, wenn es auf aktivem Verhalten beruht und in der Absicht erfolgt, eine terroristischen Straftat zu begehen oder zu ihrer Begehung beizutragen. Im Kontext aller konkreten Sachumstände des Falles kann auf diesen Vorsatz beispielsweise aus der Art des Materials und der Häufigkeit der Einsichtnahme geschlossen werden. Daher könnte das Herunterladen eines Leitfadens zur Herstellung von Sprengstoffen für die Begehung einer terroristischen Straftat als Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke gelten. Hingegen gilt der bloße Besuch von Internetseiten oder die bloße Sammlung von Material für rechtmäßige Zwecke, wie etwa für Wissenschaft und Forschung, nicht als Absolvierung einer Ausbildung für terroristische Zwecke nach dieser Richtlinie.
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