DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates
Diese Richtlinie enthält eine erschöpfende Auflistung von schweren Straftaten, beispielsweise Angriffe auf das Leben einer Person, die als vorsätzliche Handlungen für eine Einstufung als terroristische Straftaten infrage kommen, sofern und soweit sie mit einem konkreten terroristischen Ziel begangen werden, nämlich die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Auch die Drohung, solche vorsätzlichen Handlungen zu begehen, sollte als terroristische Straftat gelten, wenn sich objektiv feststellen lässt, dass diese Drohung mit einer derartigen terroristischen Zielrichtung erfolgte. Hingegen gelten Handlungen, mit denen öffentliche Stellen beispielsweise zu einem Tun oder Unterlassen gezwungen werden sollen, die aber nicht in der erschöpfenden Auflistung schwerer Straftaten aufgeführt sind, nicht als terroristische Straftaten im Sinne dieser Richtlinie.
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