ErwGr. 12

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Die Kette von Intermediären kann Intermediäre umfassen, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Union haben. Dennoch könnten die Tätigkeiten von Intermediären aus Drittländern Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit von Gesellschaften in der Union und auf die Corporate Governance in der Union haben. Darüber hinaus ist es zur Erreichung der mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele notwendig, dafür zu sorgen, dass Informationen entlang der gesamten Kette von Intermediären übermittelt werden. Würden Intermediäre aus Drittländern nicht dieser Richtlinie unterworfen und hätten sie nicht dieselben Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen wie Unions-Intermediäre, bestünde die Gefahr, dass der Informationsfluss unterbrochen wird. Deshalb sollten Intermediäre aus Drittländern, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in der Union haben und deren Aktien zum Handel auf einem in der Union gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den Vorschriften zur Identifizierung der Aktionäre, zur Informationsübermittlung, zur Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte sowie zur Transparenz und Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit Kosten unterliegen, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen mittels solcher Intermediäre gehaltene Aktien wirksam angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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