ErwGr. 10

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Es muss dafür gesorgt werden, dass Aktionäre, die sich durch Stimmabgabe in eine Gesellschaft einbringen, in die sie investiert haben, wissen, ob ihre Stimmabgabe ordnungsgemäß berücksichtigt wurde. Im Falle einer elektronischen Abstimmung sollte eine Bestätigung des Eingangs der Stimmen erteilt werden. Zusätzlich sollte jeder Aktionär, der in einer Hauptversammlung eine Stimme abgibt, zumindest die Möglichkeit haben, nach der Hauptversammlung zu überprüfen, ob die Stimme von der Gesellschaft wirksam aufgezeichnet und gezählt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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