ErwGr. 7

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, mit ihren derzeitigen Aktionären direkt zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Mitwirkung der Aktionäre erleichtert werden, sollte es der Gesellschaft und den Intermediären gestattet werden, personenbezogene Daten von Aktionären zu speichern, solange diese Aktionäre bleiben. Allerdings ist es Gesellschaften und Intermediären oft nicht bewusst, dass eine bestimmte Person nicht mehr Aktionär ist, es sei denn, sie wurden von der Person informiert oder sie haben diese Information durch einen neuen Vorgang der Aktionärsidentifizierung erhalten, der oft nur einmal pro Jahr im Zusammenhang mit der Jahreshauptversammlung oder anderen wichtigen Ereignissen, wie etwa Übernahmeangeboten oder Fusionen, stattfindet. Deshalb sollte es Gesellschaften und Intermediären gestattet werden, personenbezogene Daten bis zu dem Zeitpunkt zu speichern, ab dem sie Kenntnis von der Tatsache haben, dass eine Person nicht mehr Aktionär ist, sowie für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Gesellschaft oder der Intermediär unter Umständen die personenbezogenen Daten von Personen, die nicht mehr Aktionär sind, für andere Zwecke speichern müssen, wie etwa zur Sicherstellung angemessener Aufzeichnungen für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit der Rechtsnachfolge bei den Aktien einer Gesellschaft, zur Führung der notwendigen Aufzeichnungen hinsichtlich der Hauptversammlungen, einschließlich in Bezug auf die Gültigkeit ihrer Entschließungen, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Zahlung von Dividenden und Zinsen im Zusammenhang mit Anteilen oder anderen Beträgen, die an ehemalige Aktionäre zu zahlen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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