ErwGr. 5

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Um dieses Ziel zu erreichen, müssen der Gesellschaft in einem bestimmten Umfang Informationen über die Identität der Aktionäre übermittelt werden. Diese Informationen sollten zumindest den Namen und die Kontaktdaten des Aktionärs und, falls es sich bei dem Aktionär um eine juristische Person handelt, deren Registernummer oder, falls keine Registriernummer verfügbar ist, eine eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI-Code), sowie die Zahl der vom Aktionär gehaltenen Aktien und, falls dies von der Gesellschaft angefordert wird, die gehaltenen Aktienkategorien oder -gattungen sowie das Datum ihres Erwerbs umfassen. Die Übermittlung von weniger Informationen wäre nicht ausreichend, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre Aktionäre zu identifizieren, um mit diesen zu kommunizieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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