ErwGr. 22

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Der Vermögensverwalter sollte den institutionellen Anleger auch darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie er Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht-finanziellen Leistung, der Gesellschaft trifft, in die investiert wurde. Diese Informationen eignen sich besonders als Hinweis darauf, ob der Vermögensverwalter einen langfristig ausgerichteten und aktiven Ansatz in Bezug auf die Vermögensverwaltung verfolgt und ökologische, soziale und Governance-Faktoren berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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