ErwGr. 41

DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre

Nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums sollte die Gesellschaft alle personenbezogenen Daten aus dem Vergütungsbericht streichen oder den gesamten Vergütungsbericht nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Nach diesem Zeitraum könnte der Zugang zu solchen personenbezogenen Daten für andere Zwecke notwendig sein, wie etwa zur Einleitung rechtlicher Schritte. Die uneingeschränkte Wahrnehmung der durch die Verträge, insbesondere durch Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, Unionsrecht und nationales Recht im Bereich der Beteiligung von Aktionären und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der betreffenden Gesellschaft sowie gegebenenfalls bestehende Rechte der Sozialpartner, gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Gepflogenheiten Tarifverträge abzuschließen und durchzusetzen, sollten von den Bestimmungen über die Vergütung unberührt bleiben. Ebenfalls von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften über die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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