ErwGr. 29

DIR_2017_952 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern

Die Vorschriften für hybride Gestaltungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Situation eines Steuerpflichtigen zu einer Inkongruenz führt. Es sollte sich keine Inkongruenz ergeben, wenn eine Gestaltung nach Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 9a angepasst wird; demzufolge sollten Gestaltungen, die gemäß diesen Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst werden, nicht Gegenstand einer weiteren Anpassung im Rahmen der Vorschriften für hybride Gestaltungen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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