ErwGr. 9

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

In Strafverfahren wegen Geldwäsche sollten die Mitgliedstaaten einander möglichst weitgehend unterstützen und dafür sorgen, dass die Informationen wirksam und rechtzeitig gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem geltenden Rechtsrahmen der Union ausgetauscht werden. Unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Vortat“ in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die internationale Zusammenarbeit in Strafverfahren wegen Geldwäsche nicht behindern. Es sollte mehr mit Drittstaaten zusammengearbeitet werden, indem insbesondere die Einleitung wirksamer Maßnahmen und die Einrichtung wirksamer Verfahren zur Geldwäschebekämpfung gefördert und unterstützt und für eine bessere internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich gesorgt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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