ErwGr. 10

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, da eine solche Handlung unter besondere Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fällt. Davon unberührt bliebt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die vorliegende Richtlinie und die Richtlinie (EU) 2017/1371 auf nationaler Ebene in einem einzigen umfassenden Rahmen umzusetzen. Gemäß Artikel 325 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, die gleichen Maßnahmen ergreifen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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