ErwGr. 13

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Ziel dieser Richtlinie ist, Geldwäsche unter Strafe zu stellen, wenn sie vorsätzlich und mit dem Wissen begangen wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. In diesem Zusammenhang sollte die vorliegende Richtlinie nach der weit gefassten Definition des Begriffs „Ertrag“ in der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nicht zwischen Situationen unterscheiden, in denen die Vermögensgegenstände direkt oder indirekt aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. In jedem Fall sollten bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen und ob die Person das wusste, die besonderen Umstände des Falls berücksichtigt werden, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel vorsehen können, dass rücksichtslos oder leichtfertig begangene Geldwäsche einen Straftatbestand darstellt. Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf fahrlässig begangene Geldwäsche sollten für die Mitgliedstaaten, in denen diese Handlungen strafbar sind, als solche verstanden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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