ErwGr. 16

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

Mit der Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten wird den finanziellen Anreizen für das Begehen von Straftaten entgegengewirkt. In der Richtlinie 2014/42/EU sind Mindestanforderungen an die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in Strafsachen vorgesehen. Gemäß dieser Richtlinie ist die Kommission außerdem verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Umsetzung zu erstatten und bei Bedarf angemessene Vorschläge vorzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens dafür sorgen, dass die Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten in allen in der Richtlinie 2014/42/EU genannten Fällen sichergestellt und eingezogen werden. Ferner sollten die Mitgliedstaaten ernsthaft in Erwägung ziehen, die Einziehung in allen Fällen zu ermöglichen, in denen Strafverfahren nicht eingeleitet oder abgeschlossen werden können, etwa auch dann, wenn der Täter verstorben ist. Wie in der Richtlinie 2014/42/EU beigefügten Erklärung vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert, legt die Kommission einen Bericht vor, in dem die Durchführbarkeit und mögliche Vorteile der Einführung weiterer gemeinsamer Bestimmungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen, die aus kriminellen Handlungen stammen, untersucht werden, auch wenn keine konkrete Person oder konkreten Personen dafür verurteilt wurde bzw. wurden. Bei dieser Untersuchung werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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