ErwGr. 17

DIR_2018_1673 · über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche

In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Tätigkeiten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dabei sicherstellen, dass sich ihre gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie von ihrem Hoheitsgebiet aus begangen wird, unabhängig davon, ob sich die Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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