ErwGr. 3

DIR_2018_1695 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur Verfügung, das die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen erlaubt, um unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle zu bekämpfen, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen. Im Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2013/42/EU des Rates (4) können die Mitgliedstaaten diese Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2018 anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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