ErwGr. 10

DIR_2018_1808 · zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) kann die nach dem Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden — beispielsweise um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen —, sofern diese Einschränkungen gerechtfertigt, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestimmte Maßnahmen ergreifen können, um die Einhaltung ihrer Verbraucherschutzvorschriften, die nicht die Bereiche betreffen, die durch die Richtlinie 2010/13/EU koordiniert sind, sicherzustellen. Die von einem Mitgliedstaat zur Durchsetzung seiner nationalen Verbraucherschutzregelung ergriffenen Maßnahmen, einschließlich solcher in Bezug auf Glücksspielwerbung, müssten, wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert, gerechtfertigt, angesichts des angestrebten Ziels verhältnismäßig und notwendig sein. Auf jeden Fall darf der empfangende Mitgliedstaat keine Maßnahmen ergreifen, die die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet verhindern würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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