Art. 11 – Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung dieser Richtlinie notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs gelten die Datenschutzbestimmungen der Union, und die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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