Art. 13 – Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein. Im Fall von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gewährleisten solche Bedingungen deren effektive und effiziente Nutzung und müssen mit den Artikeln 45 und 51 im Einklang stehen; im Fall der Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen müssen sie mit Artikel 94 im Einklang stehen.
(2)Besondere Verpflichtungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 61 Absätze 1 und 5 und den Artikeln 62, 68 und 83 anbieten oder Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie einen Universaldienst erbringen sollen, auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.
(3)Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs I aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.
(4)Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder für Nummerierungsressourcen nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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