(1)Unternehmen, die gemäß Artikel 12 einer Allgemeingenehmigung unterliegen, haben das Recht, a) elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen; b) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 43 geprüft wird; c) Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen nach Maßgabe der Artikel 13, 46 und 55 zu nutzen; d) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gemäß Artikel 94 geprüft wird.
(2)Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung das Recht, a) gemäß dieser Richtlinie mit anderen Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste, für die in der Union eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten; b) gemäß Artikel 86 oder 87 die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente der Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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