Art. 23 – Konsultation und Transparenz

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Abgesehen von den Fällen nach den Artikeln 26 oder 27 oder Artikel 32 Absatz 10 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
(2)Für die Zwecke des Artikels 35 unterrichten die zuständigen Behörden die Gruppe für Frequenzpolitik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über jeden entsprechenden Entwurf einer Maßnahme, die in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 2 fällt und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen bezieht, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im Folgenden „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“) zu ermöglichen.
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.
(4)Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß Unionsregeln und nationalen Regeln über Geschäftsgeheimnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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