Art. 26 – Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(1)Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie bestehen, Streitigkeiten zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat und Betreibern zugehöriger Einrichtungen, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit auf der Grundlage eindeutiger und wirksamer Verfahren so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — abgesehen von Ausnahmesituationen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.
(2)Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, die Beilegung von Streitigkeiten zu verweigern, wenn es andere Verfahren einschließlich einer Schlichtung gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit den Zielen nach Artikel 3 geeignet wären. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vor Gericht gebracht worden, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt werden kann.
(3)Bei der Beilegung einer Streitigkeit trifft die nationale Regulierungsbehörde Entscheidungen, die auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet sind. Die Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen kann, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie.
(4)Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die nationale Regulierungsbehörde stellt den betroffenen Parteien eine vollständige Begründung dieser Entscheidung zur Verfügung.
(5)Das Verfahren nach den Absätzen 1, 3 und 4 schließt eine Klage einer Partei bei einem Gericht nicht aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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