ErwGr. 114

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Funkfrequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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