ErwGr. 125

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Anforderung, den Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität bei der Erteilung von Nutzungsrechten zu respektieren in Verbindung mit der Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, stärken Freiheit und Mittel zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Diese Richtlinie lässt die Frage, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen, unberührt. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Hörfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen gewährt wurde. Bestimmte Verpflichtungen, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, können die Anwendung spezifischer Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Funkfrequenznutzungsrechten erforderlich machen, um ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Das Verfahren zur Erteilung solcher Rechte sollte unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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