ErwGr. 129

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Bei der Entscheidung, ob bereits erteilte Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen verlängert werden, sollten die zuständigen Behörden dem Ausmaß Rechnung tragen, in dem die Verlängerung den Zielsetzungen des Rechtsrahmens und anderen Zielen im Rahmen des Unionsrechts und des nationalen Rechts zuträglich wäre. Etwaige derartige Entscheidungen sollten einem offenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren unterliegen und auf einer Prüfung beruhen, inwiefern die betreffenden mit den Rechten verknüpften Bedingungen erfüllt wurden. Bei der Bewertung der Notwendigkeit einer Nutzungsrechtsverlängerung sollten die Mitgliedstaaten die wettbewerblichen Auswirkungen der Verlängerung erteilter Rechte gegenüber der Förderung einer effizienteren Ausnutzung oder innovativer, neuer Nutzungsarten abwägen, die sich aus der Öffnung des Frequenzbands für neue Nutzer ergeben könnten. Die zuständigen Behörden sollten in dieser Hinsicht eine Feststellung treffen und lediglich eine begrenzte Verlängerung genehmigen können, damit eine schwere Störung der bestehenden Nutzung vermieden wird. Während Entscheidungen über die Verlängerung von Nutzungsrechten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurden, bereits geltende Regeln berücksichtigen sollten, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür sorgen, dass sie den Zielen der vorliegenden Richtlinie nicht abträglich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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