ErwGr. 192

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Preiskontrolle kann notwendig sein, wenn die Marktanalyse ergibt, dass auf bestimmten Märkten der Wettbewerb unzureichend ist. Insbesondere Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sollten aus Preis-Kosten-Scheren resultierende Preise vermeiden, bei denen die Spanne zwischen ihren Endkundenpreisen und den Zusammenschaltungs- oder Zugangsentgelten, die Wettbewerbern mit ähnlichem Endkundendiensten in Rechnung gestellt werden, nicht ausreicht, um einen nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten. Ermittelt eine nationale Regulierungsbehörde die Kosten, die für die Einrichtung eines nach dieser Richtlinie zugelassenen Dienstes entstehen, so ist eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital, einschließlich eines angemessenen Betrags für Arbeits- und Aufbaukosten, vorzusehen, wobei erforderlichenfalls eine Anpassung der Bewertung des Kapitals vorgenommen wird, um die aktuelle Bewertung der Vermögenswerte und die betriebliche Effizienz widerzuspiegeln. Die Methode der Kostendeckung sollte auf die Umstände abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen, die wirtschaftliche Effizienz, einen nachhaltigen Wettbewerb und den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu fördern, und somit für die Endnutzer möglichst vorteilhaft sein; sie sollte ferner der Tatsache Rechnung tragen, dass zum Nutzen aller Betreiber, die den Ausbau neuer, modernerer Netze im Einklang mit der Empfehlung 2013/466/EU der Kommission (36) beabsichtigen, stabile und vorhersehbare Vorleistungspreise erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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