ErwGr. 194

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Erlegt eine nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtung auf, zur Erleichterung der Preiskontrolle ein Kostenrechnungssystem einzuführen, sollte sie, soweit sie über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, selbst eine jährliche Prüfung vornehmen können, um die Übereinstimmung mit diesem Kostenrechnungssystem zu gewährleisten, oder die Prüfung von einer anderen qualifizierten Stelle vornehmen lassen können, die von dem betreffenden Unternehmen unabhängig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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