ErwGr. 24

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Fortschritte bei der Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieser Richtlinie sollten durch ein robustes System für eine kontinuierliche Bewertung der und einen kontinuierlichen Leistungsvergleich zwischen Mitgliedstaaten durch die Kommission gefördert werden, und zwar in den Bereichen Verfügbarkeit von Netzen mit sehr hoher Kapazität für alle wesentlichen sozioökonomischen Schwerpunkte wie Schulen, Verkehrsknotenpunkte und Hauptanbieter öffentlicher Dienste sowie für stark digitalisierte Unternehmen, die Verfügbarkeit lückenloser 5G-Abdeckung in städtischen Gebieten und auf den wichtigsten Landverkehrswegen und die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsnetze mit mindestens 100 Mbit/s, die schnell auf Gigabit-Geschwindigkeit aufgerüstet werden können, für alle Haushalte in sämtlichen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission weiterhin die Leistung der Mitgliedstaaten — darunter auch beispielsweise durch Indizes mit relevanten Indikatoren für die digitale Leistung der Union — bewerten und die Entwicklung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die digitale Wettbewerbsfähigkeit, wie beispielsweise beim Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, verfolgen und erforderlichenfalls neue Methoden und neue objektive, konkrete und quantifizierbare Kriterien für einen Vergleich der Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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