ErwGr. 21

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden sollten einheitliche Ziele und Grundsätze verfolgen, um ihre Arbeit zu untermauern, und sie sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb dieses Rechtsrahmens erforderlichenfalls ihre Maßnahmen mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem GEREK abstimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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