ErwGr. 244

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Anbieter, die eine Finanzierung für den Universaldienst erhalten, sollten bei den nationalen Regulierungsbehörden zur Begründung ihres Antrags mit hinreichender Genauigkeit die spezifischen Faktoren angeben, die die Finanzierung erforderlich machen. Die für die Universaldienstverpflichtungen geltenden Kostenrechnungs- und Finanzierungsregelungen der Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitgeteilt werden, damit die Vereinbarkeit mit dem AEUV überprüft wird. Die Mitgliedstaaten sollten bei den zur Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen erhobenen Beträgen für effektive Transparenz und Kontrolle sorgen. Die Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes sollte auf einer objektiven, transparenten Methode beruhen, damit die kosteneffizienteste Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt und gleiche Bedingungen für die Marktteilnehmer gefördert werden. Eine Bekanntmachung der Berechnungsmethode, die zur Ermittlung der Nettokosten der einzelnen Elemente des Universaldienstes herangezogen werden soll, vor ihrer tatsächlichen Anwendung, könnte zu mehr Transparenz beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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