ErwGr. 282

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Damit sichergestellt ist, dass der Wechsel und die Übertragung innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen erfolgen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Endnutzer von Anbietern unkompliziert und zeitnah zu entschädigen sind, falls eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Endnutzer nicht eingehalten wird. Diese Maßnahmen sollten der Dauer der Verzögerung bis zur Erfüllung der Vereinbarung entsprechen. Die Endnutzer sollten mindestens für Verzögerungen bei der Aktivierung des Dienstes oder der Rufnummerübertragung oder für Diensteunterbrechungen von mehr als einem Arbeitstag und in den Fällen entschädigt werden, in denen der Anbieter vereinbarte Kundendienst- oder Installationstermine versäumt. Zudem könnte eine zusätzliche Entschädigung in Form eines automatischen Entgeltnachlasses für die Fälle vorgesehen werden, in denen der abgebende Anbieter die Dienste weiter bereitstellen muss, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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