ErwGr. 283

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Pakete, die mindestens entweder einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst sowie weitere Dienste, etwa einen öffentlich zugänglichen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, den linearen Rundfunk und einen Dienst der Maschine-Maschine-Kommunikation oder eine Endeinrichtung, umfassen, sind inzwischen immer weiter verbreitet und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte davon ausgegangen werden, dass ein Paket vorliegt, wenn die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden. Obwohl Pakete häufig Vorteile für die Verbraucher bieten, können sie den Anbieterwechsel aber auch schwierig oder kostenträchtig machen und die Gefahr eines vertraglichen Lock-ins mit sich bringen. Wenn verschiedene Dienste und Endeinrichtungen in einem Paket unterschiedlichen Regeln in Bezug auf die Vertragskündigung und den Wechsel bzw. in Bezug auf die vertragliche Bindung hinsichtlich des Erwerbs von Endeinrichtungen unterliegen, sind die Verbraucher im Hinblick auf das gesamte Paket oder Teile davon effektiv an der Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte auf den Wechsel zu wettbewerbsorientierten Angeboten gehindert. Einige wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Vertragszusammenfassung, Transparenz, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung sowie den Anbieterwechsel betreffen, sollten deshalb auf alle Elemente eines Pakets anwendbar sein, auch auf Endeinrichtungen, andere Dienste wie digitale Inhalte oder digitale Dienste sowie elektronische Kommunikationsdienste, die von diesen Bestimmungen nicht direkt erfasst werden. Alle Verpflichtungen gegenüber dem Endnutzer, die nach dieser Richtlinie für einen bestimmten elektronischen Kommunikationsdienst gelten, wenn er als unabhängiger Dienst bereitgestellt oder verkauft wird, sollten auch gelten, wenn dieser Dienst Bestandteil eines Pakets ist, das mindestens noch einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst. Andere vertragsrechtliche Fragen, wie z. B. die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen geltenden Abhilfemaßnahmen, sollten durch Vorschriften geregelt werden, die für die jeweiligen Bestandteile des Pakets gelten, z. B. durch die Vertragsbestimmungen für den Warenhandel oder das Angebot von digitalen Inhalten. Jedoch sollten die Verbraucher, wenn sie das Recht haben, einen Bestandteil eines Pakets, das mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen Vertragsverstoßes oder nicht erfolgter Bereitstellung zu kündigen, alle Bestandteile des Pakets kündigen können. Damit sie weiterhin ohne Weiteres den Anbieter wechseln können, sollten Verbraucher auch nicht zwangsweise durch eine De-facto-Verlängerung der ersten Vertragslaufzeit vertraglich an Anbieter gebunden sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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