ErwGr. 290

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Angaben zum Anruferstandort bei allen Notrufen erhöhen den Schutz und die Sicherheit von Endnutzern und unterstützen die Notdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vorausgesetzt, die Übermittlung von Notrufen und damit verbundenen Daten an die betreffenden Notdienste ist durch das nationale Notrufabfragestellensystem gewährleistet. Die Entgegennahme und die Nutzung der Angaben zum Anruferstandort — dazu zählen über das Netz bereitgestellte Angaben zum Standort und, sofern verfügbar, über optimierte mobile Geräte bereitgestellte Angaben zum Standort — sollten im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten und Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. Unternehmen, die den Standort über das Netz bereitstellen, sollten den Notdiensten Angaben zum Anruferstandort zur Verfügung stellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. Allerdings haben sich auf Endgeräte ausgelegte Technologien zur Standortermittlung aufgrund der über die Satellitensysteme Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems und Galileo und andere globale Satellitennavigationssysteme erhältlichen Daten und die Verfügbarkeit von Wi-Fi-Daten als erheblich genauer und kosteneffizienter erwiesen. Deshalb sollten von Endgeräten stammende Angaben zum Anruferstandort die über das Netz bereitgestellten Daten selbst dann ergänzen, wenn die Daten vom Endgerät erst nach der Herstellung des Notrufs verfügbar werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die von Endgeräten stammenden Angaben zum Anruferstandort gegebenenfalls den am besten geeigneten Notrufabfragestellen zur Verfügung gestellt werden. Dies dürfte nicht immer möglich sein, beispielsweise dann nicht, wenn vom Endgerät oder benutzten interpersonellen Kommunikationsdienst keine Standortdaten übermittelt werden oder es technisch nicht machbar ist, an diese Daten zu gelangen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass die Notrufabfragestellen nach Möglichkeit in der Lage sind, die verfügbaren Angaben zum Anruferstandort abzurufen und zu verwalten. Die Erstellung und Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollten sowohl für den Endnutzer als auch für die Stelle, die die Notrufe entgegennimmt, unabhängig vom Ursprung, z. B. Endgerät oder Netz, und Übertragungsweg, z. B. Sprachkanal, SMS oder IP, kostenlos sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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