ErwGr. 292

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Ein Bürger kann nicht von einem Mitgliedstaat aus Kontakt zu Notdiensten eines anderen Mitgliedstaats aufnehmen, weil die Notdienste seines Mitgliedstaats vielleicht nicht über Kontaktdaten der Notdienste anderer Mitgliedstaaten verfügen. Daher sollte eine unionsweite, sichere Datenbank mit Nummern für eine oder mehrere leitende Notdienststellen in jedem Land eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte das GEREK eine Datenbank mit E.164-Rufnummern der Notdienste der Mitgliedstaaten führen, sofern nicht schon irgendeine andere Organisation eine solche Datenbank führt, damit die Notdienste eines Mitgliedstaats für die Notdienste eines anderen Mitgliedstaats erreichbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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