ErwGr. 295

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Die Mitgliedstaaten sollten selbst bestimmen können, ob Vorschläge für alternative Systeme zu mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten derartigen Diensten wirklich gleichwertig sind, wobei den entsprechenden Leitlinien des GEREK weitestmöglich Rechnung zu tragen ist. Diese Leitlinien sollten nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen nationalen Behörden ausgearbeitet werden, damit die Notfallexperten bei ihrer Ausarbeitung eine Rolle spielen und die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten dieselbe Auffassung davon haben, was für die vollständige Verwirklichung derartiger öffentlicher Warnsysteme in den Mitgliedstaaten benötigt wird, wobei zugleich zu gewährleisten ist, dass Unionsbürger bei Reisen in einen anderen Mitgliedstaat wirklich geschützt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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