ErwGr. 23

DIR_2018_410 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS ist ein wichtiges Mittel, mit dem die Union ihre für 2030 vereinbarten Ziele erreichen und die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann. Um das derzeitige Marktungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Zertifikaten zu beheben, wird 2018 mit Beschluss (EU) 2015/1814 eine Marktstabilitätsreserve eingerichtet, die ab 2019 einsatzbereit sein wird. Angesichts der Notwendigkeit, ein glaubwürdiges Signal für Investitionen in die kosteneffiziente Reduzierung von CO2-Emissionen auszusenden, und um das EU-EHS zu stärken, sollte der Beschluss (EU) 2015/1814 dahin gehend geändert werden, dass der Prozentsatz für die Bestimmung der Zahl der jährlich in die Reserve einzustellenden Zertifikate bis zum 31. Dezember 2023 erhöht wird. Als langfristige Maßnahme zur Verbesserung der Funktionsweise des EU-EHS sollten darüber hinaus ab 2023 jene in die Reserve eingestellten Zertifikate, die über der Gesamtzahl der im vorangegangenen Jahr versteigerten Zertifikate liegen, nicht länger gültig sein, es sei denn, die erste Überprüfung nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 hat zu einem anderslautenden Beschluss geführt. Bei den regelmäßigen Überprüfungen der Funktionsweise der Reserve sollte auch erwogen werden, ob diese erhöhten Sätze beibehalten werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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