ErwGr. 25

DIR_2018_410 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter erlassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt sind, in Einklang stehen. Damit das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie insbesondere alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Was die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG anbelangt, so brauchen Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Auktionsplattform nicht nutzen, dies auch weiterhin nicht zu tun. Zudem sollte diese Befugnisübertragung das Recht der Mitgliedstaaten, über die Verwendung ihrer Versteigerungseinkünfte zu bestimmen, nicht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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