DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU
Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sollten beschränkt werden, wenn im System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines betroffenen Drittlandes wesentliche Schwachstellen aufgedeckt werden, es sei denn, es werden zusätzliche angemessene risikomindernde Maßnahmen oder Gegenmaßnahmen ergriffen. Beim Umgang mit diesen Fällen von hohem Risiko und diesen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen sollten die Mitgliedstaaten, den Verpflichteten vorschreiben, verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um diese Risiken zu steuern und abzuschwächen. Daher bestimmt jeder Mitgliedstaat auf nationaler Ebene, welche Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Drittländern mit hohem Risiko zu treffen sind. Diese unterschiedlichen Ansätze der einzelnen Mitgliedstaaten führen zu Schwachstellen bei der Steuerung der Geschäftsbeziehungen zu von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko. Es ist wichtig, die Wirksamkeit der von der Kommission erstellten Liste der Drittländer mit hohem Risiko durch eine harmonisierte Behandlung dieser Länder auf Unionsebene zu verbessern. Dieser harmonisierte Ansatz sollte in erster Linie auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzielen, wenn solche Maßnahmen nicht bereits nach nationalem Recht vorgesehen sind. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, sofern dies zutrifft, im Einklang mit den internationalen Pflichten ergänzend zu den verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gemäß einem risikobasierten Ansatz und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen den Verpflichteten weitere risikomindernde Maßnahmen aufzuerlegen. Internationale Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung können dazu aufrufen, geeignete Gegenmaßnahmen zum Schutz des internationalen Finanzsystems vor den aktuellen, erheblichen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen, die von bestimmten Ländern ausgehen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bezüglich der von der Kommission ermittelten Drittländer mit hohem Risiko den Verpflichteten die Ergreifung zusätzlicher risikomindernder Maßnahmen auferlegen und dabei geforderten Gegenmaßnahmen und Empfehlungen, wie denen der FATF, Rechnung tragen sowie die aus völkerrechtlichen Übereinkünften resultierenden Verpflichtungen berücksichtigen.
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