ErwGr. 33

DIR_2018_844 · zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

Um zu gewährleisten, dass finanzielle Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung genutzt werden, sollten diese an die Qualität der Renovierungsarbeiten im Hinblick auf die angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gebunden sein. Die genannten Maßnahmen sollten daher an die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials, die oder das bei der Renovierung verwendet wurde, an das Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau des Installateurs, an ein Energieaudit oder an die durch die Renovierung erzielte Verbesserung gebunden sein, die durch den Vergleich der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der Renovierung, durch Heranziehung von Standardwerten oder durch eine andere transparente und verhältnismäßige Methode bewertet werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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