ErwGr. 36

DIR_2018_844 · zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

Bei der Durchführung von Inspektionen sollte das Ziel mit Blick auf das Erreichen der angestrebten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude darin bestehen, die tatsächliche Energieeffizienz von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen unter realen Nutzungsbedingungen zu verbessern. Die tatsächliche Energieeffizienz dieser Anlagen hängt von der Energie ab, die unter sich dynamisch verändernden typischen oder unter durchschnittlichen Betriebsbedingungen verbraucht wird. Unter den genannten Bedingungen wird die meiste Zeit nur ein Teil der Nennleistung benötigt, daher sollte eine Bewertung der entsprechenden Fähigkeiten der Ausrüstung, die Energieeffizienz des Systems unter unterschiedlichen Bedingungen wie etwa unter Teillastbetriebsbedingungen zu verbessern, Bestandteil der Inspektionen von Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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