ErwGr. 24

DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Wenn die Behörden für die Organisation der operativen Aspekte der Bewirtschaftung der Abfälle von Produkten, die unter Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallen, verantwortlich sind, sollten die betreffenden Leistungen kosteneffizient erbracht werden und sollte die finanzielle Verantwortung der Hersteller von Erzeugnissen nicht höher als die mit diesen Leistungen verbundenen Kosten ausfallen. Die Kosten sollten zwischen den betroffenen Akteuren, einschließlich Hersteller von Erzeugnissen, deren Organisationen und Behörden, transparent festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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