ErwGr. 25

DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Hersteller oder Organisationen, die für die Hersteller von Erzeugnissen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, sollten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung, wenn sie für die Bewirtschaftung der Abfälle von durch sie in Verkehr gebrachten Produkten verantwortlich sind, dafür Sorge tragen, dass die Abfallbewirtschaftungsleistungen, auch wenn die ihnen auferlegten Vorgaben und Zielsetzungen erreicht sind, während des gesamten Jahres ohne Unterbrechung erbracht werden. Sie sollten diese Leistungen auch nicht in der geografischen Reichweite oder für bestimmte Produkte und Materialien davon ausgehend beschränken, wo die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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