DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Durch die Angleichung der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG, der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU wird die Bestimmung in Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG über die Berücksichtigung von Abfällen, die für die Zwecke der Verwertungs- und Recyclingziele dieser Richtlinien nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, überflüssig. Materialien, die aufgrund eines Verwertungs- oder Recyclingverfahrens nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sind im Einklang mit den anzuwendenden Berechnungsmethoden auf die jeweiligen Verwertungs- oder Recyclingziele dieser Richtlinien anzurechnen. Wenn Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitung für die tatsächliche Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, können sie als recycelte Materialien gelten, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe dem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung, für die Verfüllung oder die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings -dienen, verwendet werden sollen, können nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
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