DIR_2018_851 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Wird die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Abfällen angewandt, können Abfallmengen, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelte Abfälle gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch auch ein anderer Output kann berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Menge der behandelten biologisch abbaubaren Abfälle einen vergleichbaren Recyclinganteil enthält. In anderen Fällen sollten Materialien, die durch die Wiederaufbereitung biologisch abbaubarer Abfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel der Energieerzeugung für die Beseitigung oder in anderen Verfahren, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung — mit Ausnahme der Vorbereitung auf die Wiederverwendung und des Recyclings — oder der Entsorgung dienen, verwendet werden sollen, im Einklang mit der Definition von Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.
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