ErwGr. 15

DIR_2018_852 · zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Die Berechnung der Recyclingziele sollte auf dem Gewicht der Verpackungsabfälle beruhen, die dem Recycling zugeführt werden. Die tatsächliche Bestimmung des Gewichts der Verpackungsabfälle, die als recycelt gezählt werden, sollte grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an der die Verpackungsabfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen und als Ausnahme von der allgemeinen Regel gestattet sein, das Gewicht der recycelten Verpackungsabfälle auf der Grundlage der Messung des Outputs aller Abfallsortierverfahren zu bestimmen. Materialverluste, die beispielsweise aufgrund der Abfallsortierung oder anderer vorgeschalteter Verfahren erfolgen, bevor die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden, sollten bei der Abfallmenge, die als recycelt gemeldet wird, nicht berücksichtigt werden. Die Verluste können anhand elektronischer Register, technischer Spezifikationen, genauer Vorschriften für die Berechnung der durchschnittlichen Verlustquoten für die einzelnen Abfallströme oder anderer gleichwertiger Maßnahmen bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in den Qualitätskontrollberichten, die der Kommission zusammen mit den Daten zum Abfallrecycling vorgelegt werden, über derartige Maßnahmen berichten. Die durchschnittlichen Verlustquoten sollten vorzugsweise auf der Ebene einzelner Abfallsortieranlagen bestimmt und mit den unterschiedlichen Hauptabfallarten, Abfallquellen (wie etwa Haushalt oder Gewerbe), Abfallsammelsystemen und Abfallsortierverfahren in Verbindung gebracht werden. Durchschnittliche Verlustquoten sollten ausschließlich in Fällen herangezogen werden, in denen keine anderen zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen, vor allem im Zusammenhang mit der Verbringung und Ausfuhr von Abfällen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, in dessen Verlauf Verpackungsabfälle tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen wiederaufbereitet werden, sollten vom Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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