ErwGr. 18

DIR_2018_852 · zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Falls Verpackungsabfälle zum Zweck des Recyclings aus der Union ausgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vorgesehene Kontrollbefugnis zur Anforderung von schriftlichen Nachweisen wirksam nutzen, um festzustellen, ob die verbrachten Abfälle für Verwertungsverfahren bestimmt sind, die Artikel 49 der genannten Verordnung einhalten, und somit in umweltgerechter Weise in einer Anlage behandelt werden, die im Einklang mit Standards zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betrieben wird, die den im Unionsrecht festgelegten Standards weitgehend entsprechen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe könnten die Mitgliedstaaten mit anderen einschlägigen Akteuren zusammenarbeiten, beispielsweise mit den zuständigen Behörden im Bestimmungsland, mit unabhängigen Prüfstellen oder mit im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung gegründeten Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Produkten wahrnehmen, die technische oder andere Kontrollen der Anlagen in Drittstaaten durchführen könnten. In dem Qualitätskontrollbericht, der zusammen mit den Daten zur Erreichung der Zielvorgaben vorgelegt wird, sollten die Mitgliedstaaten über die Maßnahmen Bericht erstatten, die ergriffen wurden, um der Verpflichtung nachzukommen, sicherzustellen, dass Abfälle, die aus der Union ausgeführt werden, unter Bedingungen behandelt werden, die denen des einschlägigem Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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