Art. 31 – Verhältnis zu anderen Rechtsakten und internationalen Rechtsinstrumenten

DIR_2019_1023 · über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)

(1)Die folgenden Rechtsakte gelten ungeachtet dieser Richtlinie: a) Richtlinie 98/26/EG, b) Richtlinie 2002/47/EG und c) Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(2)Diese Richtlinie berührt nicht die Anforderungen an die Sicherung von Geldern für Zahlungsinstitute gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) sowie die entsprechenden Anforderungen für E-Geld-Institute gemäß der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25).
(3)Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des in Kapstadt am 16. November 2001 gemeinsam unterzeichneten Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrtausrüstung, dessen Vertragsparteien einige Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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